AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Plasti Dip® Deutschland GmbH
1. Geltungsbereich
Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufsbedingungen. Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer.
2. Angebot und Annahme
Die Angebote des Verkäufers sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, dem Verkäufer ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme des Verkäufers zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot des Verkäufers.
3. Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den Produktspezifikationen des Verkäufers.
Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware, noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
3.2 Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
3.3 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.
4. Unterstützungsleistungen
Soweit der Verkäufer Beratungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, insbesondere im Hinblick auf die Eignung der gelieferten Waren für die vom Käufer beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
5. Preise
5.1 Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die am Liefertag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
5.2 Bei Lieferungen und Leistungen in der EU hat der Käufer dem Verkäufer vor der Ausführung des Umsatzes seine jeweilige UST-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt.
Bei nicht-elektronischen Ausfuhranmeldungen bezüglich der Lieferungen und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland in Länder außerhalb der EU, die nicht vom Verkäufer durchgeführt oder veranlasst werden, hat der Käufer dem Verkäufer den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, hat er zusätzlich die für die Leistung innerhalb Deutschlands zu erhebende Umsatzsteuer vom Rechnungsbetrag zu bezahlen.
6. Lieferstellung und Rücknahme von Verpackung
6.1 Erfolgt die Lieferung innerhalb Deutschlands, so trägt der Käufer die Kosten für eine eventuelle Rücknahme (Transport zur Übergabestelle und Entsorgung) der Verpackung. Der Ort der Rückgabe ist die Adresse der vom Verkäufer benannten Entsorgungsstelle.
7. Transportschäden
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an den Verkäufer innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen.
8. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
8.1 Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
8.2 Der Käufer versichert, dass er im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer (insbesondere bei der Verwendung der Vertragsprodukte und deren Verpackungen) stets in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Rechtsnormen (insbesondere unter Beachtung aller steuer- und devisenrechtlichen Bestimmungen) handelt.
9. Zahlungsverzug
9.1 Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 8%-Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz, und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 8%-Punkten über dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.
10. Rechte des Käufers bei Mängeln
10.1 Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind dem Verkäufer innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware anzuzeigen; andere Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von einer Woche nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und Art und Ausmaß der Mängel genau bezeichnen.
10.2 Ist die Ware mangelhaft und hat der Käufer dies dem Verkäufer gemäß Ziffer 10.1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
a) Der Verkäufer hat zunächst das Recht, nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung).
b) Der Verkäufer behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar sein, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
c) Für Ansprüche auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziffer 11.
10.3 Mängelansprüche des Käufers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware.
11. Haftung
11.1 Der Verkäufer haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2 Der Verkäufer haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
12. Aufrechnung
Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
13. Sicherheiten
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann der Verkäufer, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers.
14.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren zu verlangen.
14.3 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
Ist der Käufer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässig, gilt ferner folgendes:
14.5 Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Waren des Verkäufers mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zum Rechnungs- oder -mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf den Verkäufer über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
14.6 Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Verkäufer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt – ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers an der verkauften Ware – zur Sicherung an den Verkäufer ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Verkäufer in Höhe der dann noch offenen Forderungen des Verkäufers an diesen ab.
14.7 Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren und über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
15. Höhere Gewalt
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher der Verkäufer die Ware bezieht, reduzieren, so dass der Verkäufer seine vertragliche Verpflichtung (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist der Verkäufer (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten des Verkäufers vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
16. Zahlungsort
Unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware oder der Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers der Sitz des Verkäufers.
17. Zugang von Erklärungen
Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei zugehen. Ist eine Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb der Frist zugehen.
18. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Gerichtsstand des Verkäufers oder – nach Wahl des Verkäufers – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
19. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 (CISG) über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung, unabhängig davon, ob der Käufer seinen Sitz in einem CISG-Vertragsstaat hat oder nicht. Ergänzend gilt deutsches materielles Recht. Für den Abschluss des Vertrages gilt ausschließlich das deutsche materielle Recht unter Ausschluss des CISG.
20. Vertragssprache
Werden dem Käufer diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen außer in der Sprache, in der der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.
Fassung: Januar 2012










